Allgemeine Lieferbedingungen Van Dillewijn Verpakkingen B.V. gültig ab 1. November 2008

Paragraph 1  Allgemeines

Begriffsbestimmungen:

  • 1. "Lieferant": die Van Dillewijn Verpakkingen B.V., Basics & Trends B.V. und Dilpack USA B.V. mit Sitz in Aalsmeer, Niederlande.
  • 2. "Gegenpartei": jede (Rechts-)Person, die den Lieferanten mit der Verrichtung einer Dienstleistung oder der Lieferung von Waren beauftragt.

Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließliche Grundlage sämtlicher vom Lieferanten abgegebenen Angebote und zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei vereinbarten Verpflichtungen. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 

Paragraph 2  Angebote

Sämtliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung und gelten für die Dauer der vom Lieferanten angegebenen Frist.  Angebote des Lieferanten ohne eine solche Fristnennung gelten als freibleibend.

Paragraph 3  Vertrag

Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt ein Vertrag auf jeden Fall durch schriftliche Annahme, Bestätigung oder Durchführung eines Auftrages durch den Lieferanten zustande. Die Auftragsbestätigung gilt als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrages. 

Paragraph 4 Preise

Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Im Falle einer Auftragsbestätigung und wenn;

  • 1. der Kunde nach dem ersten Probeabzug Veränderungen vornimmt und/oder weitere Probeabzüge anfordert, die eines anderen Druckverfahrens bedürfen (einschließlich des Druckens mit mehr als einer Farbe) und/oder,
  • 2. durch allgemeine Preiserhöhungen- und/oder Schwankungen des Wechselkurses eine Erhöhung der Produktionskosten um mehr als 15% durch den Lieferanten nachgewiesen werden kann,

ist der Lieferant zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 15% ist die Gegenpartei innerhalb 48 Stunden nach Bekanntgabe der Preiserhöhung durch den Lieferanten zur schriftlichen Kündigung der entsprechenden Vertragsabschnitte berechtigt. 

Paragraph 5  Rücktritt

Die Gegenpartei hat vor Beginn der Auftragserfüllung und nur unter Erstattung des dem Lieferanten dadurch verursachten Schadens das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. 

Paragraph  6 Eigentum an Produktionsmitteln

  • 1. Alle Produktionsmittel wie Druckplatten, Zylinderköpfe, Lithographen, Negative, Positive, Stanzformen, Datenträger, Software und anderes grafisches Gerät sind Teil des Druckereiinventars und verbleiben in dieser Eigenschaft auch nach erfolgter Inrechnungstellung Eigentum des Lieferanten.
  • 2. Die der Gegenpartei in Rechnung gestellten graphischen Geräte und Produktionsmittel wie z.B. Zylinderköpfe, Farben oder Druckvorbereitungen gelten lediglich als Beitrag zur Auftragserfüllung und bleiben Eigentum des Lieferanten.
  • 3. Die Gegenpartei hat kein Recht, die Abtretung dieser Geräte und Produktionsmittel zu verlangen, sofern diesbezüglich im Vorfeld mit dem Lieferanten keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind.
  • 4. Der Lieferant ist nicht zur Aufbewahrung dieser Gerätschaften und Produktionsmittel verpflichtet.
  • 5. Die Tiefdruckgravur wird nach Fertigstellung des Druckauftrages vom Formzylinder entfernt, sofern nicht mit der Gegenpartei eine Regelung zur Aufbewahrung dieses Zylinderkopfes getroffen worden ist.
  • 6. Für die von der Gegenpartei zusätzlich zur Verfügung gestellten Produktionsmittel greifen die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Paragraphen nicht. Sie bleiben Eigentum der Gegenpartei. In solch einem Fall kann der Lieferant nicht für auftretende Beschädigungen der gestellten Produktionsmittel verantwortlich gemacht werden. Die Gegenpartei ist veranwortlich für durch Instandhaltung und Versicherung anfallenden Kosten.
  • 7. In dem Umfang, in dem der Lieferant von Zulieferfirmen Produktionsmittel bezieht, steht der Lieferant gegenüber dem Zulieferer in einem Auftraggeberverhältnis (und umgekehrt).

Paragraph 7  Satzproben, Druckfahnen oder andere Probeabzüge

Die Gegenpartei ist verpflichtet, die ihr - unabhängig einer eigenen Anfrage hin - durch den Lieferanten zugeleiteten Probeabzüge oder Druckfahnen sorgfältig auf Fehler und Mängel zu untersuchen und (vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung) diese innerhalb von 3 Tagen in korrigierter oder genehmigter Form an den Lieferanten zurückzusenden.

Die Genehmigung der Gegenpartei gilt als Anerkennung der bisher vom Lieferanten ordnungsgemäß durchgeführten Produktionsarbeit, Probeabzüge oder Druckfahnen. Für die auf den von der Gegenpartei genehmigten oder korrigierten Probeabzügen oder Druckfahnen unbemerkt gebliebenen Abweichungen, Fehler oder Mängel haftet der Lieferant nicht. Eine Rücksendung der zugeleiteten Probeabzüge oder Druckfahnen an den Lieferanten ohne beigefügte schriftliche Genehmigung/Anerkennung gilt als Genehmigung ohne Änderungsanspruch. 

Paragraph 8  Urheberrechte, gewerbliches Schutzrecht und Reproduktionsrecht

  • 1. Der Auftraggeber erklärt, dass mit Erteilung eines Auftrages zur Vervielfältigung oder Reproduktion von durch das niederländische Urheberrechtgesetz („Auteurswet") oder anderer gewerblicher Schutzrechte geschützten Objekte keine Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter verbunden ist. Die Gegenpartei stellt den Lieferanten gerichtlich und außergerichtlich von sämtlichen in der Reproduktion und Vervielfälltigung gründenden Auswirkungen sowohl finanzieller als auch anderer Natur frei.
  • 2. Das Urheberrecht an der vom Lieferanten entworfenen oder aber geschaffenen Gravuren, Zeichnungen, Lithographien, Fotos, Modelle und dergleichen mehr verbleibt beim Lieferanten, auch wenn die Gegenpartei diese zum Gegenstand eines Auftrages gemacht hat.
  • 3. Folgt auf einen bestellten Entwurf wie in Paragraph 8 Punkt 2 beschrieben kein Auftrag, wird dies nach einem Monat in Rechnung gestellt. Die Vervielfältigungs- und Produktionsrechte verbleiben beim Lieferanten.
  • 4. Urheberrechte sind in den Entwurfskosten nicht enthalten. 

Paragraph 9  Abweichungen

Als „Auftrag" bezeichnet der Lieferant ein Produkt von einer Größe, einer Farbe und einer Qualität. Als „Toleranz" werden lieferungsbedingt auftretende Abweichungen bezeichnet, die sowohl positiv als auch negativ ausfallen können.

 

  • a. Menge

Für lieferungsbedingt auftretende positive oder negative Abweichungen zwischen Auftrag und Lieferung gelten Toleranzgrenzen innerhalb derer eine vom Lieferanten (aber nicht ausschließlich) erbrachte Leistung als vertragskonform gilt:

                               Produkte, die im aktuellen Katalog noch ohne Artikelnummer geführt werden:

  • a. Für Hüllen: Minderlieferung bis zu 10 000 Stück oder Überschusslieferung von nicht mehr als 20 000 Stück über der Auftragsleistung.
  • b. Für Kartonprodukte: Minder- oder Überschusslieferung von 15% bei maximal 500 Stück.
  • c. Für Papier und Folienprodukte, wenn abweichend von a. oder b.: Überschuss- oder Minderlieferung von 20% mit einem maximalen Gewicht von 200 Kilogramm.
  • d. Für alle weiteren Produkte: Minder- oder Überschusslieferung von 15%.

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Abweichung durch den Lieferanten ist die Bestellmenge durch die Gegenpartei. Grundlage für die Erstellung der Rechnung ist in jedem Fall die an die Gegenpartei gelieferte Produktmenge.

 

•b.                   Qualität

Jegliche zwischen Mustern und Lieferungen ermittelten Abweichungen bilden keine Grundlage für eine Annahmeverweigerung der Lieferung, Auflösung des Vertrages, Verweigerung der Bezahlung oder - bei unerheblichen Abweichungen - Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Als unerhebliche Abweichung definiert der Lieferant eine die Substanz der gelieferten Waren und deren Nutzungswert nicht beeinträchtigende Güte.

 

Als Grundlage zur Bestimmung einer auftragskonformen Lieferung dient der Durchschnittswert des Gewichtes der Gesamtbestellung . Für lieferungsbedingt auftretende positive oder negative Abweichungen zwischen Auftrag und Lieferung gelten Toleranzgrenzen innerhalb derer, eine vom Lieferanten (aber nicht aussschließlich) erbrachte Leistung als vertragskonform gilt, wenn die Lieferung innerhalb der folgenden Grenzen liegt:

 

  • a. Eimer

i.              Druckausübung auf den oberen Rand, wodurch sich dessen Durchmesser von 100% auf 70% reduziert.

ii.            Maximal 3 nicht vollständig gefüllte Kammern im Eimerrand.

iii.            Schwarze Kammern, sowohl matt als auch glänzend, variieren in der Schattierung zwischen Holzkohlengrau und Schwarz.

 

  • b. Gewicht und Dicke. Eine Toleranz von 8%.
  • c. Brutto- und Nettogewicht der Hüllen. Insofern der Auftrag keine andersweitigen Bestimmungen beinhaltet, bewegt sich die Höhe des Blocks bei der Hüllenproduktion immer in einem Spielraum von 5 Zentimetern. Sinn und Zweck des Blocks ist es, den Zusammenhalt der Hüllen zu gewährleisten. Die Höhe des Blocks unterliegt dem Hersteller. Die Maße der Folien ergeben sich wie folgt: (Brutto)-Höhe x Nettobreite am obersten Rand der Folie (gemessen am breitesten Punkt der Folie) x Nettobreite des Bodens (gemessen an der Perforation). Unter Vorbehalt einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung wird das Restmaterial nicht in die Bemessung einbezogen. Allgemein werden Hüllen mit Restmaterial ausgeliefert.
  • d. Wellpappe. Kartons werden wie folgt von innen bemessen: Länge x Breite x Höhe. Bei Kartoneinsätzen erfolgt die 1. Abmessung immer in Richtung des höchsten Punktes der Welle zum niedrigsten Punkt der Welle.
  • e. Bemessungen. 1,0 cm Toleranz bei allen Nettogrößen für Schachteln, Hüllen, Rollen und Bögen. Im Falle eines vertraglich festgelegten Durchmessers der bespulten Rollen kann der Durchmesser einzelner - zuletzt bespulter Rollen - deutlich kleiner ausfallen.
  • f. Farbe. Geringfügige Abweichungen in der Farbe bilden keine Grundlage für eine Reklamation. Laut Richtlinien des Pantone Matching System umfasst eine solche geringfügige Abweichung eine Farbnuance (höher oder niedriger).
  • g. EAN Code. Der Lieferant ist nicht für die (Un)-Brauchbarkeit des im Auftrag durch den Kunden verwendeten Codes verantwortlich. 

Für alle hier nicht genannten Spezifizierungen gelten die bei früheren Lieferungen geltenden Abweichungen. Im Falle einer erstmaligen Geschäftsverbindung zwischen dem hier genannten Auftraggeber und Lieferanten gelten die normalerweise durch den Lieferanten angegebenen Toleranzgrenzen. 

Paragraph 10  Lieferungszeitpunkt

Der Lieferant setzt sich nach Kräften für die Einhaltung der angegebenen Lieferfrist ein. Für eine verspätete Lieferung ist der Lieferant  jedoch nur im Falle nachgewiesener Fahrlässigkeit verantwortlich zu machen. Der Lieferant setzt sich nach Kräften ein, entstandene Kosten aufgrund Beanstandungen durch verspätete Lieferung der dafür verantwortlichen Partei in Rechnung zu stellen. 

Falls die Gegenpartei für die Anerkennung der Probedrucke und/oder des Designs mehr als die durch den Lieferanten angegebenen Zeit benötigt, bestimmt der Lieferant eine neue Lieferungsfrist. Eine solche Verzögerung kann die Verschiebung der ursprünglichen Lieferungsfrist um mehr als die im Vertrag ursprünglich vereinbarte Lieferungsverzögerung bewirken. In einem solchen Fall verzichten die Parteien ausdrücklich auf eine Vertragsauflösung. 

Paragraph 11  Lieferung und Rechnungstellung

Alle Lieferungen erfolgen „ab Lager" des Lieferanten. Die Waren gelten in dem Augenblick als geliefert, in dem sie dem Lieferanten versandbereit für die Gegenpartei bereitstehen und der Lieferant die Gegenpartei darüber unterrichtet hat. Vorbehaltlich einer anderslautenden und schriftilchen Vereinbarung erfolgt die Rechnungstellung bei Lieferung. 

Paragraph 12 Risiko

Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt die Gegenpartei das Risiko des Liefergegenstands. Im Falle einer Übernahme des Transportes durch den Hersteller trägt der Kunde die Verantwortung einer erforderlichen Versicherung der Güter. 

Paragraph 13 Transport

Entstehende Transportkosten für durch die Gegenpartei gewünschte Lieferungen bestellter Güter an eine andere Adresse werden der Gegenpartei durch den Lieferanten in Rechnung gestellt.

Die entstehenden Mehrkosten für Lagerung und Sicherheit bestellter Güter aufgrund einer durch die Gegenpartei gewünschten, später als ursprünglich vereinbarten Lieferungsfrist, werden der Gegenpartei durch den Lieferanten mit EUR 10 pro Palette pro Woche in Rechnung gestellt. Desweiteren erfolgt die Rechnungstellung durch den Lieferanten zum ursprünglich vereinbarten Datum. 

Paragraph 14  Reklamationen

Die von der Gegenpartei unter Verweis auf die Tarife, Kostendeklaration oder die durchgeführten Arbeiten geltend gemachten Einwände sind dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen unter Angabe von Art und Grund des Einwandes schriftlich anzuzeigen. Reklamationen bewirken keine Aussetzung auf die der Gegenpartei obliegenden Zahlungsverpflichtung. 

Paragraph 15 Haftung

Im Fall einer vom Lieferanten zu verantwortenden Pflichtverletzung oder von ihm begangenen unrechtmäßigen Handlung haftet dieser bis maximal zur Höhe des vereinbarten und der Gegenpartei in Rechnung gestellten Nettorechnungsbetrages. Für Gewinneinbußen, Folgeschäden und immaterielle Schäden haftet der Lieferant nicht. Die Gegenpartei stellt den Lieferanten für die von Dritten einschließlich der Untergebenen sowohl des Lieferanten als auch der Gegenpartei im Zusammenhang mit dem in diesem Artikel genannten Schaden geltend gemachten Ansprüche frei. 

Paragraph 16  Höhere Gewalt

1.             Die Erfüllung der Verpflichtung verhindernden und vom Lieferanten nicht zu verantwortenden Umstände gelten als höhere Gewalt. Als Fälle in diesem Sinne gelten unter anderem die nachstehend genannten, die Erfüllung ausschließenden oder unangemessen einschränkenden Ereignisse:

  • a. Arbeitsniederlegungen in anderen Betrieben als denen des Lieferanten, wilde Streiks oder politisch motivierte Arbeitsniederlegungen im Betrieb des Lieferanten.
  • b. Ein allgemeiner Mangel an benötigten Rohstoffen und anderen, im Interesse der Gewährleistung der vereinbarten Leistungen benötigten Güter oder Dienstleistungen.
  • c. Unvorhersehbare, die Zulieferer oder andere Dritte, von denen der Lieferant abhängig ist, betreffende allgemeine Verkehrsprobleme.
  • d. Tief greifende Änderungen bei Wechselkursen, staatlichen Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrverbote.
  • e. Abnormale Preissteigerungen bei Rohstoffen und Energie.
  • f. Terroranschläge, Krieg oder (Natur-)Katastrophen.

 

2.             Der Lieferant kann sich auch in den Fällen auf höherer Gewalt berufen, in denen ein die (weitere) Erfüllung verhindernder Umstand nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Lieferant die ihm obliegenden Verpflichtungen hat erfüllen müssen. Bei höherer Gewalt werden die Lieferungs- und andere, dem Lieferanten obliegenden Pflichten, ausgesetzt.

  • 3. Dauert der die Erfüllung der dem Lieferanten obliegenden Pflichten ausschließende Fall höherer Gewalt länger als zwei Monate an, haben beide Parteien das Recht auf Beendigung des Vertrages, ohne das dies eine Schadenersatzpflicht begründet.
  • 4. Hat der Lieferant zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine ihm obliegenden Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder ist ihm dies nur teilweise möglich, hat er das Recht, den bereits gelieferten oder aber lieferbaren Teil in Rechnung zu stellen und ist der Käufer verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als beträfe sie einen separaten Vertrag. Stellt der gelieferte oder aber lieferbare Teil dagegen keinen eigenständigen Wert dar, greift diese Bestimmung nicht. 

Paragraph 17   Bezahlung

  • 1. Die Lieferung erfolgt gegen Barzahlung. Bei vereinbarter Zahlung gegen Rechnung beträgt das Zahlungsziel 14 Tage nach Rechnungsdatum, sofern diesbezüglich schriftlich keine andere Regelung vereinbart worden ist.
  • 2. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb des genannten Zahlungsziels, befindet sich die Gegenpartei in Verzug.
  • 3. Die im vereinbarten Zeitraum unbeglichenen Rechnungsbeträge werden mit vereinbarten Preisnachlässen und/oder Rückzahlungen verrechnet.
  • 4. Die Gegenpartei schuldet mit Beginn des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 2% monatlich. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
  • 5. Die Gegenpartei ist jederzeit und ungeachtet der vereinbarten Zahlungskonditionen verpflichtet, im Interesse der Begleichung der dem Lieferanten zustehenden Beträge auf dessen erstes Ersuchen Sicherheiten zu leisten. Die zu diesem Zweck angebotene Sicherheit deckt die Forderung mitsamt der darauf entfallenden Zinsen und Kosten und gestattet dem Lieferanten gegebenenfalls problemlosen Regress. Eine in diesem Sinne zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausreichende Sicherheit wird auf erstes Ersuchen des Lieferanten wieder bis zu einer anspruchsdeckenden Höhe angefüllt.
  • 6. Der Lieferant behält sich das Recht vor, eine andere als im Wege der Barzahlung oder Banküberweisung geleistete Bezahlung nicht als Zahlung zu akzeptieren. 

Paragraph 18  Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

1.             Die vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller der Gegenpartei kraft der mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge obliegenden Verpflichtungen Eigentum des Lieferanten.

2.             Die vom Lieferanten gelieferten und kraft der Bestimmung des Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen dürfen lediglich im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden.

3.             Die Gegenpartei hat kein Recht, die Sachen zu verpfänden oder sie mit einem anderen dinglichen Recht zu belasten. Handelt die Gegenpartei den ihr obliegenden Pflichten zuwider oder besteht begründeter Anlass für die Vermutung, dass sie dies tun wird, hat der Lieferant das Recht, die gelieferten und dem Eigentumsvorbehalt im Sinne des Absatz 1 unterliegenden Sachen bei der Gegenpartei oder den diese Sache für die Gegenpartei verwahrenden Dritten wegzunehmen oder sie wegnehmen zu lassen. Die Gegenpartei hat dies nach Kräften zu unterstützen, anderenfalls hat sie für jeden von ihr zu verantwortenden Tag ein Bußgeld in Höhe von 10% des von ihr zu zahlenden Betrages zu entrichten. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Lieferanten schnellstmöglich über die von Dritten im Zusammenhang mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen geltend gemachten Ansprüchen zu unterrichten.

4.             Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen auf erstes entsprechendes Ersuchen des Lieferanten dauerhaft gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und den Versicherungsschein zur Einsichtnahme vorzulegen. Dabei gilt es, die nachstehenden Grundsätze zu beachten:

  • a. Sämtliche bei der Gegenpartei gegenüber den Versicherern der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter bestehenden Ansprüche werden dem Lieferanten nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 3.239 Bürgerliches Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek - BW) verpfändet.
  • b. Die von der Gegenpartei gegenüber deren Dritten beim Weiterverkauf der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter erworbenen Forderungen werden dem Lieferanten nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 3.239 Bürgerliches Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek - BW) verpfändet.
  • c. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter sind als Eigentum des Lieferanten zu kennzeichnen.
  • d. Die Gegenpartei unterstützt auch auf andere Weise alle vom Lieferanten zum Schutz seines sachenbezogenen Eigentumsvorbehalts billigerweise geplanten Maßnahmen, die die Gegenpartei bei deren Ausübung ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht in unbilliger Weise behindern. 

Paragraph 19 Inkassokosten

  • 1. Bei Überschreitung des für die Zahlung maßgeblichen Zahlungsziels ist die Gegenpartei zusätzlich zur Bezahlung des fälligen Betrages und der darauf zu entrichtenden Zinsen außerdem zur Erstattung sämtlicher außergerichtlicher und gerichtlicher Beitreibungskosten verpflichtet. Dazu zählen auch die Kosten für Rechtsanwälte, Zustellungsbeamte/Gerichtsvollzieher, Inkassoagenturen und andere Rechtsberater. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% der Hauptsumme und mindestens € 125.
  • 2. Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen werden zunächst zur Begleichung der Beitreibungskosten, dann der fälligen Zinsen und schließlich der Hauptsumme und zu erstattenden Zinsen eingesetzt.

3.             Wünscht die Gegenpartei mehrere Rechnungen zu bezahlen, werden die Zahlungen diesen Rechnungen auch bei anders lautenden Angaben der Gegenpartei zum Verwendungszweck in der Reihenfolge von deren Fälligkeit zugewiesen. 

Paragraph 20  Rechtswahl / Gerichtsstand

Grundlage des zwischen Lieferanten und der Gegenpartei geschlossenen Vertrages ist das niederländische Recht. Gerichtsstand für die zwischen Lieferant und Gegenpartei entstehenden Streitfälle ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige niederländische Gericht, sofern der Lieferant als Kläger nicht das für die Gegenpartei als der Beklagten zuständige Gericht bevorzugt.